DOG Statutes

Die Satzung der DOG wurde durch die Mitgliederversammlung am 22.03.2006 beschlossen
und am 18.05.2006 beim Registergericht Heidelberg eingetragen.

Beschlossene Fassung vom 30. September 2022

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Deutsche Ophthalmologische Gesellschaft e.V. (DOG).
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Heidelberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Heidelberg unter VR 105 eingetragen. Zur Führung der laufenden Geschäfte unterhält die Gesellschaft eine Geschäftsstelle, die auch an einem vom statutarisch festgelegten Rechtssitz abweichenden Ort unterhalten werden kann.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Zweckverwirklichung und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Ophthalmologie. Die Gesellschaft ist die sachverständige Vertretung der wissenschaftlichen Augenheilkunde.
  2. Der Zweck der Gesellschaft wird durch die Förderung der wissenschaftlichen ophthalmologischen Forschung sowie die Verbreitung wissenschaftlicher ophthalmologischer Erkenntnisse verwirklicht. Dazu hält die Gesellschaft insbesondere eine wissenschaftliche Jahrestagung sowie Symposien und Fortbildungsveranstaltungen ab, errichtet und betreibt Register und veranlasst die Herausgabe von wissenschaftlichen Zeitschriften und anderen Publikationen.
  3. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied der Gesellschaft kann werden, wer sich in der Ophthalmologie durch Ausbildung zum Augenarzt, durch wissenschaftliche Ausrichtung auf dem Gebiet der Ophthalmologie oder durch Tätigkeiten, die letzterer gleichzusetzen sind, qualifiziert. 
  3. Wer Mitglied der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft werden will, wendet sich unter Benennung von zwei Bürgen, die Mitglieder der Gesellschaft sind, über die Geschäftsstelle an das Geschäftsführende Präsidium. Dieses entscheidet über die Aufnahme durch Beschluss. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben.
  4. Der Austritt kann nur zum Jahresende durch eine schriftliche Erklärung erfolgen, die bis 30. September der Geschäftsstelle zugegangen sein muss. Als ausgeschieden gilt auch, wer zwei Jahre seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet und trotz Abmahnung in Textform die ausstehenden Beiträge nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt hat
  5. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen oder das Ansehen der Gesellschaft verstößt. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Gesamtpräsidiums durch einen mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung, nachdem dem Auszuschließenden vorher Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Äußerung gegeben wurde.
  6. Die Gesellschaft ernennt Ehrenmitglieder. Die Wahl erfolgt durch das Gesamtpräsidium schriftlich; sie bedarf einer Vierfünftel-Mehrheit der Mitglieder des Gesamtpräsidiums. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beitrag

Jedes Mitglied zahlt für jedes Kalenderjahr einen Beitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 

§ 5 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind: 

1. die Mitgliederversammlung, 

2. der Vorstand, 

3. das Geschäftsführende Präsidium, 

4. das Gesamtpräsidium. 

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung und unter Nennung der Kandidaten für die anstehenden Wahlen spätestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich oder in Textform einberufen.
  2. Eine Mitgliederversammlung soll jährlich mindestens einmal stattfinden.  Ihr obliegt insbesondere:
  • die Wahl der Mitglieder des Gesamtpräsidiums und des Geschäftsführenden Präsidiums,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und einem Stellvertreter, die nicht Mitglieder des Gesamtpräsidiums sein dürfen, 
  • die Beschlussfassung über den vom Geschäftsführenden Präsidium genehmigten Haushaltsplan, 
  • die Festsetzung des Jahresmitgliedsbeitrages,  
  • die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes und des Geschäftsführenden Präsidiums, 
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 
  • die Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.

3. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Stimmberechtigt sind alle in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Bei Abstimmungen und Wahlen zählen ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mit. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Versammlung zieht.
  2. Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Es können nur Mitglieder der DOG gewählt werden. Für die Wahl zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2 a und b sowie für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihres Stellvertreters schlägt das Gesamtpräsidium der Mitgliederversammlung für jede zur Wahl stehende Position einen Kandidaten vor. Jedes erschienene Mitglied kann weitere Kandidaten vorschlagen, sofern nachgewiesen wird, dass diese ihr Einverständnis erklärt haben. Als Erster Vizepräsident kann nur ein Mitglied des Gesamtpräsidiums vorgeschlagen werden. Für die Wahlen zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2c schlagen die Deutschsprachige Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation und refraktive Chirurgie, die Retinologische Gesellschaft und die Bielschowsky-Gesellschaft jeweils einen gewählten Kandidaten vor. Für die Wahlen zum Gesamtpräsidium gem. § 10 Abs. 2d können die Sektionen jeweils einen gewählten Kandidaten vorschlagen. Kandidaten nach § 10 Abs. 2e werden vom Berufsverband der Augenärzte Deutschlands e.V. vorgeschlagen. Gewählt ist der Kandidat, auf den die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. 
  3. Sonstige Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
  4. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung sind sechs Monate vor der Mitgliederversammlung bei dem Schriftführer mit Begründung einzureichen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die beantragte Satzungsänderung im Wortlaut anzukündigen.

§ 7a Online-Mitgliederversammlung und schriftliche Beschlussfassungen

  1. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 BGB und §§ 6, 7 dieser Satzung kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  2. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  3. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  4. Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 8 Vorstand

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums, von denen jedes befugt ist, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein zu vertreten.

§ 9 Geschäftsführendes Präsidium

9.1. Das Geschäftsführende Präsidium führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft, es stellt den vorläufigen Haushaltsplan auf und informiert das Gesamtpräsidium über seine Arbeit sowie über Fragen, die aus seiner Sicht der Beratung und Beschlussfassung des Gesamtpräsidiums bedürfen. Zur Erledigung dieser Aufgaben kann das geschäftsführende Präsidium einen ihm verantwortlichen Geschäftsführer als Leiter der Geschäftsstelle sowie
weiteres Personal anstellen. Den Umfang der Vertretungsmacht in dem ihm zugewiesenen Geschäftskreis regelt der Anstellungsvertrag

9.2. Das Geschäftsführende Präsidium besteht aus:
a. dem Präsidenten,
b. dem Ersten und Zweiten Vizepräsidenten,
c. dem Generalsekretär,
d. dem Schriftführer,
e. dem Schatzmeister.

9.3. Der Präsident, bei seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten, beruft die Mitgliederversammlung und die Sitzungen der Präsidien unter Mitteilung der Tagesordnung ein und führt den Vorsitz. Der Präsident sitzt der Gesellschaft vor. Er leitet den wissenschaftlichen DOG-Kongress der Gesellschaft, soweit nicht im Einzelfall das Gesamtpräsidium einen Kongress Präsidenten bestellt hat.

9.4. Der Erste Vizepräsident wird nach seiner Amtszeit Präsident der Gesellschaft. Der Präsident wird nach seiner Amtszeit Zweiter Vizepräsident und unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Jahrestagung.

9.5. Der Generalsekretär hat die Aufgabe, die Kontinuität der Arbeit der Gesellschaft in Grundsatzfragen zu wahren. Ihm obliegt federführend die Pflege der Kontakte zu anderen Verbänden und Gesellschaften, den Kammern und der öffentlichen Verwaltung. Dem Generalsekretär ist ferner die Geschäftsstelle unterstellt.

9.6. Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle und betreut die Publikationsorgane der Gesellschaft. Er koordiniert die Arbeit der Sektionen, der Kommissionen und der Arbeitsgruppen sowie deren Publikationen

9.7. Der Schatzmeister verwaltet unter Beachtung aller gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Präsidien das Gesamtvermögen der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, über die Finanzlage in jeder Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und dem Geschäftsführenden Präsidium jederzeit Auskunft zu erteilen. Zur Erledigung der zu seinem Aufgabenbereich gehörenden Buchführung sowie zur Erstellung des Jahresabschlusses kann sich der Schatzmeister mit Zustimmung des Vorstandes der Hilfe eines Angehörigen der steuer- und wirtschaftsberatenden Berufe bedienen.

§ 10 Gesamtpräsidium

10.1. Das Gesamtpräsidium ist das beschlussfassende Organ der Gesellschaft für alle Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Stellungnahme zu wissenschaftlichen und fachpolitischen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Gesamtpräsidium richtet die wissenschaftliche Jahrestagung aus.

10.2. Das Gesamtpräsidium besteht aus:

10.2.a. dem Präsidenten, dem Ersten und Zweiten Vizepräsidenten, die zugleich einer der unter b – e aufgeführten Gruppen angehören müssen, sowie dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Generalsekretär,
10.2.b. – 5 Hochschullehrern, die augenärztliche Leiter von Kliniken oder selbständigen Abteilungen an Universitäten oder Hochschulen sind,
– 2 habilitierten ophthalmologischen Hochschullehrern, die nicht zur ersten Gruppe gehören,
– 2 hauptamtlich tätigen ophthalmologischen Chefärzten, die nicht zur ersten Gruppe gehören,
– 2 in freier Praxis niedergelassenen Augenärzten,
– 1 habilitierten Hochschullehrer, der nicht in der Krankenversorgung sondern ausschließlich im Bereich der experimentellen Ophthalmologie tätig ist,
10.2.c. jeweils einem Mitglied der Deutschsprachigen Gesellschaft für Intraokularlinsen-Implantation, interventionelle und refraktive Chirurgie, der Retinologischen Gesellschaft und der Bielschowsky-Gesellschaft,
10.2.d. jeweils einem Mitglied der Sektionen gem. §13 Abs. 1,
10.2.e. 2 Mitgliedern des Berufsverbands der Augenärzte Deutschlands e.V.

§ 11 Beschlüsse der Präsidien

11.1. Die Präsidien fassen ihre Beschlüsse durch mündliche oder auf Antrag schriftliche Abstimmung in einer vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einzuberufenden Sitzung oder durch schriftliche Abstimmung mittels eines bei allen Mitgliedern des Geschäftsführenden Präsidiums bzw. des Gesamtpräsidiums umlaufenden Anschreibens. In beiden Fällen ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig und genügend. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.


11.2. Über die Beschlüsse einer Sitzung wird ein vom Präsidenten und vom Schriftführer zu
unterzeichnendes Protokoll geführt.

§ 12 Amtsdauer

12.1. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands gem. § 8 beträgt jeweils 1 Jahr. Sie beginnt mit der Wahl des Ersten Vizepräsidenten und endet mit der Wahl seines Nachfolgers. Erfolgt die Wahl durch eine Mitgliederversammlung im Rahmen einer wissenschaftlichen Jahrestagung, beginnt die Amtsdauer am Ende dieser Tagung und dauert bis zum Ende der folgenden Jahrestagung, sofern in deren Rahmen eine Neuwahl erfolgt. Andernfalls gilt Satz 2.

12.2. Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des Geschäftsführenden Präsidiums und der
Mitglieder des Gesamtpräsidiums sowie der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter
beträgt 4 Jahre. Sie beginnt mit ihrer Wahl und endet mit der Wahl eines Nachfolgers. Die
Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtpräsidiums, die als Präsident oder als Vizepräsidenten gewählt sind, endet frühestens mit dem Ende der Amtszeit als Zweiter Vizepräsident.

12.3. Die Wiederwahl ist möglich

§ 13 Sektionen

13.1. Das Gesamtpräsidium kann zur Unterstützung bei der Erfüllung der satzungsgemäßen
Aufgaben der Gesellschaft für Teilbereiche der Ophthalmologie Sektionen als rechtlich
unselbständige Unterorganisationen einrichten, ohne dass diese die DOG nach außen
vertreten. Die Auflösung einer Sektion ist dem Gesamtpräsidium vorbehalten.
13.2. Alle Mitglieder der DOG sind zur Mitarbeit in den Sektionen berechtigt.
13.3. Die Mitarbeiter der Sektionen wählen aus ihrer Mitte eine Sektionsleitung. Die
Sektionsleitung besteht wenigstens aus einem Sektionssprecher. Den Mitarbeitern steht
es frei, darüber hinaus bis zu zwei Stellvertreter zu bestimmen. Die Amtsdauer der
Sektionssprecher und ihrer Stellvertreter beträgt höchstens 4 Jahre. Die Wiederwahl ist
möglich.
13.4. Die Sektionsleitung koordiniert die Arbeit der Sektion, ist Ansprechpartner für die Gremien
der DOG und berichtet jährlich dem Gesamtpräsidium. Die Sektionsleitung führt eine Liste
der Mitarbeiter der Sektion, die den Mitgliedern der DOG offen zu legen ist.

§ 14 Auflösung und Vermögensanfall

14.1. Über die Auflösung der Gesellschaft kann nur eine Mitgliederversammlung, in der
mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen ist, mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschließen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattzufinden, in der eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann.
14.2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Schriftführer und der Schatzmeister gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.
14.3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die medizinische Fakultät der Universität Heidelberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Klarstellung, Inkrafttreten und Übergangsregelung

15.1. Soweit in dieser Satzung von Präsident, Generalsekretär, Schriftführer etc. gesprochen
wird, seht die Formulierung auch für Präsidentin, Generalsekretärin, Schriftführerin etc.
15.2. Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 2. Oktober 2015
beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
15.3. § 12 Abs. 3 gilt auch für Personen, die bereits vor Inkrafttreten der Satzungsneufassung
Amtsinhaber waren.